Sicherung von Spareinlagen

Verband | Mitglieder | Einlagensicherung |
Bundesverband der öffentlichen Banken (VÖB) | z.B. Deutsche Kreditbank, Helaba, BayernLB | Einlagensicherungsfonds des VÖB |
Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV) | alle Sparkassen, Landesbausparkassen (LBS) | Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe |
Bundesverband der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) | z.B. PSD-Banken, Sparda-Banken, Volks- u. Raiffeisenbanken | Sicherungseinrichtung des BVR |
Verband der Privaten Bausparkassen (VdPB) | private Bausparkassen, z.B. Debeka, Badenia, Schwäbisch Hall | Bausparkassen- Einlagensicherungsfonds |
Wertpapierhandels- unternehmen | z.B. DWS Investments, Fidelity Investments, dit Deutscher Investment Trust | EdW - Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen |
Bundesverband Deutscher Banken (BDB) | z.B. Deutsche Bank, Dresdner Bank, Commerzbank, Postbank | Einlagensicherungsfonds des BDB |
Bei der Grundsicherung müssen alle Bankkunden, egal ob öffentliche oder private Bank oder Sparkasse, gleich behandelt werden. Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) schreibt vor, dass Institute, die das Geschäft mit Einlagen von Anlegern als privatrechtlich organisiertes Unternehmen betreiben, zwingend der Entschädigungseinrichtung Deutscher Banken GmbH (EdB) angehören müssen.
Grundsicherung von 100.000,- Euro pro Kunde
Diese Entschädigungseinrichtung ist nicht zu verwechseln mit den oben aufgeführten freiwilligen Sicherungsfonds der Banken. Die EdB sorgt dafür, dass jedem Anleger ein Betrag von maximal 100.000,- Euro in jedem Fall erhalten bleiben (Stand 1.1.2011).
Hierbei handelt es sich um die Grundsicherung, die jedes Institut per Gesetz sicherstellen muss, das in Deutschland Gelder von Anlegern verwaltet. Die meisten Banken geben aber einen über diesen gesetzlichen Schutz hinaus gehenden Anspruch auf Erstattung von Einlagen im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Anbieters.