Banken und Sparkassen dürfen keine Gebühren für das Führen eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) verlangen. Davon geht geht die Schutzgemeinschaft der Bankkunden (SfB) aus. Nach der am 01. Juli 20210 in Kraft tretenden Neufassung des § 850 k Zivilprozessordnung (ZPO) haben Bankkunden einen Rechtsanspruch auf die Führung eines P-Kontos.
Die Erhebung einer Gebühr ist nach Auffassung der Schutzgemeinschaft für Bankkunden daher rechtswidrig. Während viele Banken und Sparkassen ein Girokonto auch als P-Konto ohne zusätzliche Gebühren führen, erheben nach Recherchen von Banktip.de etliche Banken und Sparkassen zusätzliche Gebühren. Dies begründen die Institute mit einem erhöhten Überwachungs- und Verwaltungsaufwand. Betroffenen Bankkunden empfiehlt die Schutzgemeinschaft, abgebuchte Gebühren zurück zu verlangen.

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