Pflegebedürftige können 20 Prozent der "haushaltsnahen Dienstleistungen", die ihnen für Reinigungsarbeiten, Pflege oder Betreuung in Rechnung gestelllt werden, von der Einkommensteuerschuld abziehen. Das berichtet die "Apotheken Umschau" unter Berufung auf das Bundesgesundheitsminsterium.
Aber auch andere sozialversicherungspflichtige Dienstleistungen in privaten Haushalten können mit 20 Prozent von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören neben der Reinigung der Wohnung auch Gartenarbeiten wie Rasenmähen und Heckenschneiden und Umzugsdienstleistungen durch eine Spedition. Um die Einkommensteuer zu mindern, ist allerdings eine Rechnung des Dienstleisters oder Handwerkers erforderlich. Aushilfen sollte man daher nie bar bezahlen. Zudem müssen auf der Rechnung die Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sein.
Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt gilt der 31. Mai als Stichtag.