Steuer: Zweifelsfragen bei Haushaltshilfen geklärt 

Das Bundesfinanzministerium hat zu Zweifelsfragen bei der Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen Stellung genommen. Wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) mitteilt, sind die meisten strittigen Fragen zum Abzug solcher Leistungen durch eine neue Anweisung des Bundesfinanzministeriums nun geklärt.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen sind grundsätzlich nur die Arbeitskosten von der
Steuer abziehbar, aber nicht die Materialkosten. Neu ist, dass nun auch eine prozentuale Aufteilung des Gesamtbetrags durch den Rechnungsaussteller als Nachweis der Arbeitskosten anerkannt wird. Die VLH geht davon aus, dass durch diese Neuregelung viel Streit mit der Finanzverwaltung künftig vermieden wird.

Arbeiten an Zweitimmobilie werden berücksichtigt

Auch Arbeiten rund um die Zweit- oder Ferienwohnung bzw. für eine
Immobilie, die der Steuerzahler unentgeltlich einem Kind überlässt, wie z.B. die am Studienort, sind nun abziehbar. Auch in einem Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift lebende Senioren können diese Vergünstigung beanspruchen, wenn ein eigenständiger, abgeschlossener Haushalt geführt wird. Doch Achtung: Ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit genügt nicht.

Aufwendungen für Au-Pair steuerlich abziehbar

Auch Aufwendungen für ein Au-Pair können zur Hälfte abgezogen werden. Hier ist darauf zu achten, dass die anfallenden Kosten, z.B. durch Vorlage des Vertrags mit der Au-Pair-Kraft nachgewiesen werden müssen. Die V´LH weist darauf hin, dass Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen stets per Überweisung zu zahlen sind. Barzahlungen akzeptiert der Fiskus nicht.