Stellt die Krankenkasse aufgrund eines Gutachtens vom Medinzinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) die Zahlung des Krankengeldes ein, sollten Betroffene sofort Widerspruch einlegen, sofern sie sich noch arbeitsunfähig fühlen. Darauf weist die Neue Verbraucherzentrale Mecklenburg und Vorpommern hin.
Die Fälle, in denen vom Arzt krankgeschriebene Patienten vom MDK als arbeitsfähig eingestuft wurden, obwohl sich der Patient selbst noch arbeitsunfähig fühlte, mehren sich laut Mandy Pawils von der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) in Rostock, deren Träger die Verbraucherzentrale in Mecklenburg-Vorpommern ist.
"Die verunsicherten Patienten stehen dabei oftmals vor einem unlösbaren Problem, denn sie müssen einerseits ihrem Arbeitgeber bzw. der Arbeitsagentur wieder ihre Arbeitskraft anbieten und andererseits der Krankenkasse klarmachen, dass sie eigentlich noch krank sind. Das kostet enorm viel Kraft", sagt die Patientenberaterin.
Denn mit dem Gutachten des MDK stellt die Krankenkasse auch die Entgeltfortzahlung bzw. die Zahlung des Krankengeldes ein. In diesem Fall sollte der Patient umgehend Widerspruch gegen die Einstellung der Krankengeldzahlung einlegen. Zudem kann der behandelnde Arzt ein Zweitgutachten der Krankenkasse beantragen, wenn er den Patienten weiterhin für arbeitsunfähig hält. Unterstützung erhalten Betroffene auch in den bundesweit 22 Beratungsstellen der UPD.

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